Satzung des Angelsportvereins Bauschheim 1962 e. V.

§1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Angelsportverein Bauschheim 1962 e.V. mit Sitz in Bauschheim ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist beim Amtsgericht Darmstadt-Vereinsregister- unter VR 80204 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK DES VEREINS

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

  1. Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung der waidgerechten fischereisportlichen Betätigung
  2. Hege und Pflege des Fischbestandes
  3. Förderung und Vertiefung des Angelsports
  4. Förderung der Vereinsjugend
  5. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer
  6. Förderung des Tier- und Naturschutzes
  7. Pflege der Kameradschaft

§3 STEUERBEGÜNSTIGUNG

Der Verein ist selbstlos und nicht eigenwirtschaftlich tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist nicht auf gewinnbringenden Erwerbsbetrieb ausgerichtet.

§4 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der Sportfischer ist oder werden will, fischereirechtlich nicht vorbestraft ist und die Fischwaid gemäß den jeweils gültigen Gesetzen und Verordnungen sowie den Bestimmungen des Vereins als Liebhaberei und Passion ausübt, ohne dass diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist, ferner sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Das Angeln der Jugendlichen richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG). Jugendliche müssen im Besitz des Freischwimmerzeugnisses sein. Die Einwilligung zur Aufnahme in den Verein muss bei Jugendlichen von dem/den Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegen, der/die auch haftbar ist/sind. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich bei dem/r Vorsitzenden zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Nach der Größe der Gewässer kann die Mitgliederzahl entsprechend Vorstandsbeschluss beschränkt werden. Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr sofort zu entrichten.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch Streichung von der Mitgliederliste
  3. durch Ausschluss
  4. durch Kündigung, die nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist in Textform an den Vorstand zu erfolgen hat

§5 AUSSCHLUSS

Der Ausschluss eines Mitglieds kann insbesondere dann erfolgen, wenn es

  1. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder sonstige so zu bewertende Handlungen an Fischereigewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet,
  2. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
  3. sich gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verhält,
  4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch des Fangs usw., ausnutzt,
  5. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach der Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
  6. innerhalb des Vereins Anlass zu Streitigkeiten gibt oder den Vereinsfrieden stört,
  7. trotz Mahnung mit seinem/ihrem Beitrag drei Monate im Rückstand geblieben ist.

Der Ausschluss erfolgt nach einer eingehenden Klärung des Falles durch den Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seinen Pflichten zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres. Es steht dem Ausgeschlossenen frei, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand Einspruch zu erheben. Nach nochmaliger Klärung und Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere die Anhörung des Betroffenen, wird der Ausschlussbescheid bestätigt oder aufgehoben. Unabhängig vom Ausschlussverfahren kann der Vorstand jegliches Fehlverhalten sanktionieren.

§6 AUFNAHMEGEBÜHR/BEITRAG

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, der bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten ist, sowie aller evtl. sonstigen Gebühren, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In begründeten Einzelfällen und besonderen Härten kann der Vorstand durch Beschluss den Beitrag senken oder von der Erhebung absehen.

§7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

§8 DER VORSTAND DES VEREINS

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

  1. der/m Vorsitzenden
  2. der/m stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der/m Kassenwart/in
  4. der/m Schriftführer/in
  5. der/m Jugendwart/in
  6. den Gewässerwarten/innen
  7. der/m Sportwart/in
  8. sonstigen Mitgliedern/innen nach Wahl und Bedarf.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. der/m Vorsitzenden
  2. der/dem 2. Vorsitzenden
  3. der/m Kassenwart/in
  4. der/m Schriftführer/in

1. Die Vorstandsmitglieder werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Sie haben bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig. Vor der Wahl ist über die Art der Abstimmung, Akklamation oder geheime Wahl, abzustimmen. Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr haben Stimmrecht. Bei mehrfach besetzten Vorstandsposten ist Blockwahl zulässig.

2. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Sie rufen die Vorstandssitzung in Textform oder mündlich in regelmäßigen Abständen oder je nach Erfordernis ein und leiten sie. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

3. Der/die Kassierer/in ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu nummerieren und zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den/die Kassierer/in zu leisten, wenn sie vom/von der Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist zum Jahresabschluss abzuschließen und dem/der Vorsitzenden vorzulegen. Außerdem ist die Kasse vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für das vergangene Geschäftsjahr zu prüfen und abzuzeichnen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Durch die Kassenprüfer ist Entlastung des Kassierers/in und des Gesamtvorstandes zu beantragen. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

4. Dem/r Schriftführer/in obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes, der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er/sie fertigt jeweils die Niederschrift über jede Vorstandssitzung, jeder Mitgliederversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung an, welche die Anzahl der erschienenen Mitglieder/innen sowie aller Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Die Niederschrift über jede ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen können im Vereinsheim eingesehen werden. Bleibende Angelegenheiten und Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern in Textform bekanntzugeben.

5. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder/innen ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, die/den Vorsitzende/n bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

Beim Ausscheiden aus dem Vorstand sind die im Besitz des Vorstandsmitgliedes befindlichen Vermögenswerte, Akten, Geräten usw. des Vereins dem/der Vorsitzenden oder einem/r Beauftragten sofort zurückzugeben. Die Vorstandsmitglieder üben die ihnen anvertrauten Ämter und die damit übernommen Pflichten ehrenamtlich aus. Barauslagen, Reise- und Fahrkosten sind ihnen zu erstatten.

§9 EHRUNGEN

Ernennung zur/zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied, Verleihung der Ehrennadel für besondere Verdienste oder die Verleihung der Ehrennadel für langjährige Mitgliedschaft regelt die Ehrenordnung des ASV Bauschheim 1962 e. V..

§10 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

1. Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Januar statt. Zu den Versammlungen ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Unter dieser Voraussetzung ist die Versammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis Ende Oktober des Vorjahres in Textform an den Vorstand zu richten.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der/die Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder/innen es schriftlich unter Angabe der Gründe bei der/dem Vorsitzenden beantragt. Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Sie werden von dem/der Schriftführer/in in der Niederschrift dokumentiert und sind vom/der Vorsitzenden abzuzeichnen.

§11 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER/INNEN

Die Mitglieder/innen des Vereins haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein entsprechend den maßgeblichen Beschlüssen in den Versammlungen. Sie sind durch Ausübung ihres Stimmrechtes in den Mitgliederversammlungen zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.

Die Mitglieder/innen haben die Pflicht, die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen, ferner ihre Beiträge zu entrichten und sonstige Leistungen pünktlich zu erbringen. Die Mitglieder/innen haben die Pflicht, nach Bedarf Arbeitsleistungen am Gewässer durchzuführen. Körperbehinderte sind von diesen Leistungen befreit, können jedoch zu anderweitigen Hilfsleistungen herangezogen werden. Die vom Verein festgelegten Schonzeiten, Schongebiete sowie die Fangbestimmungen sind von allen Mitgliedern zu beachten. Am Gewässer sind die Anordnungen der Fach- und Gewässerwarte zu befolgen. Alle Mitglieder/innen haben die Gewässerwarte bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Der Verein unterhält bei einem ortsansässigen Geldinstitut stets ein Konto, um allen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber rechtzeitig nachkommen zu können.

§12 DATENSCHUTZ

Die erhobenen Daten dienen lediglich der Mitgliederverwaltung, werden Dritten nicht zugänglich gemacht und nach dem Ausscheiden gelöscht. Im Übrigen werden sie nach den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen behandelt. Gegen die Einwilligung der Erhebung der Daten besteht ein Widerrufsrecht, ebenso die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren.

§13 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG

Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer zu diesem Zweck gem. §10 Abs. 2 der Satzung einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierfür beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne sind die Bewilligung des Antrages durch den Vorstand und einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder/innen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Tilgung der Verbindlichkeiten bleibende Vermögen dem Magistrat der Stadt Rüsselsheim zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

ASV Bauschheim 1962 e.V.
Der Vorstand
August 2019





Datenschutzgrundordnung des ASV Bauschheim 1962 e.V.
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten



Name Funktion Zweck der Datenverwaltung
Stefan Seibert 1. Vorsitzender Überblick über den Mitgliederbestand
Unterrichtung der Mitglieder
Repräsentationsaufgaben
Petra Schuffenhauer Schriftführerin Führen der Mitgliederliste
Statistik
Meldung an Verband/Stadt Rüsselsheim
Datenpflege bei Änderungen
Aufnahme von Mitgliedern
Löschen der Daten beim Enden der Mitgliedschaft
Vorbereiten von Ehrungen
Website
Michael Hofmann Kassierer Beitragswesen Bank und Barzahler
Lohnangelegenheiten
Ramon Wolf Sportwart Überblick über die aktiven Mitglieder
Helmut Hahn 2. Vorsitzender / Gewässerwart Statistik über Fischentnahme
Uwe Cartarius Gewässerwart Aussenbereich
David Krams Gewässerwart Aussenbereich
Lars Schmidt Jugendwart Überblick über die jugendlichen Mitglieder
Oliver Roos-von der Au Jugendwart Überblick über die jugendlichen Mitglieder / Website
Ronald Seyfert Steuerberater Lohnangelegenheiten